Urteil: Bier darf nicht mit dem Begriff "bekömmlich" beworben werden

Bier
Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden, entschied das Landgericht Ravensburg.

Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden. Das hat das Landgericht Ravensburg am 25. August entschieden. Gesundheitsbezogene Angaben zu alkoholischen Getränken sind in der EU nicht erlaubt, so die Begründung der Richter.

Anlass für das Urteil war eine Auseinandersetzung zwischen dem Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) und der in Leutkirch (Baden-Württemberg) ansässigen Brauerei Härle. Die hatte auf ihrer Website einige ihrer Biersorten als "bekömmlich" beschrieben, woraufhin der VSW eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, die die Bewerbung mit dem Begriff untersagte.

Der Verein berief sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) aus dem Jahr 2012, wonach Winzer nicht mit Slogans wie "sanfte Säure", "Edition mild" oder auch "bekömmlich" für ihre Weine werben dürfen. Damit werde trotz potentieller negativer Folgen durch den Verzehr die Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes suggeriert, hatten die Richter damals argumentiert. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben und solche sind in der EU im Zusammenhang mit Getränken mit mehr als 1,2 Prozent Alkoholgehalt verboten. Vor diesem Hintergrund darf der Begriff "bekömmlich" nach Ansicht des VSW auch nicht zur Bewerbung von Bier verwendet werden.

Das Landgericht Ravensburg bestätigte die Sicht des VSW. Laut einem Bericht des Südkuriers will Gottfried Härle, Geschäftsführer der Brauerei Härle, gegen das Urteil in Revision gehen. Sein Betrieb ist nicht der einzige, der sein Bier mit dem Begriff "bekömmlich" bewirbt. Im Gegenteil, die Bezeichnung wird von vielen Brauereien benutzt.

(25.8.2015)

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