Biersteuer

Ermittlung des Stammwürzegehalts von Bier
Ermittlung des Stammwürzegehalts, der zur Bemessung der Biersteuer dient.

Bei der Biersteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer mit langer Tradition. Anders als beispielsweise die Schaumweinsteuer, die Kaiser Wilhelm erst 1902 zur Flottenfinanzierung einführte, wurden Abgaben auf Bier unter anderem unter der Bezeichnung Bierpfennigbereits im Mittelalter kassiert.

Heute wir die Biersteuer von der Zollverwaltung erhoben und an die Länder abgeführt. Das Aufkommen geht - analog zum Bierabsatz der deutschen Brauereien - seit Jahren zurück. 1997 kassierte der Fiskus noch rund 868 Millionen Euro. 2011 waren es nur noch 702 Millionen Euro.

Bemessungsgrundlage für die Biersteuer ist die Stammwürze, die im Brauprozess vergoren wird. Gemessen wird sie in Grad Plato. Derzeit wird auf jeden gebrauten Hektoliter ein Regelsteuersatz von 0,787 Euro pro Grad Plato erhoben. Bei Weizenbieren beträgt der Stammwürzegehalt in der Regel rund 13, bei Pils, Export und Hellem schwankt er zwischen elf und zwölf Grad Plato. Das bedeutet, dass pro halbem Liter Bier in der Regel vier bis fünf Cent Biersteuer abgeführt werden müssen.

Den vollen Steuersatz bezahlen nur Brauereien, die pro Jahr mehr als 200.000 Hektoliter Bier produzieren. Für kleinere Hersteller gelten ermäßigte Sätze. Hobby-Brauer, die weniger als 2 Hektoliter pro Jahrherstellen, müssen keine Biersteuer entrichten. Sie haben aber trotzdem die Pflicht, den Zoll über ihr Brauvorhaben zu informieren.

Gesetzestext