Reinheitsgebot
Das Reinheitsgebot regelt, welche Zutaten bei der Bierherstellung verwendet werden dürfen, nämlich Wasser, Hopfen, Malz und Hefe. Es ist weltweit als Qualitätsmerkmal anerkannt.
Das deutsche Reinheitsgebot in seiner heutigen Form geht auf das bayerische Reinheitsgebot zurück, das die bayerischen Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. am 23. April 1516 in Ingolstadt erließen. Es schrieb für Bier die Zutaten Wasser, Gerste und Hopfen vor. Dass es sich um Gerstenmalz zu handeln habe, wurde erst in späteren Fassungen klargestellt. Hefe wird in der Urfassung nicht erwähnt, obwohl sie für den Gärungsprozess unerlässlich ist. Das liegt daran, dass die Pilz-Organismen damals noch nicht bekannt waren und spontangärig gebraut wurde. Das heißt, dass der Gärprozess durch frei in der Luft schwebende Hefen in Gang gesetzt wurde.
Das bayerische Reinheitsgebot regelte den Bierherstellungsprozess zum ersten Mal landesweit. Zuvor hatten in den Städten Bayerns unterschiedlichste Vorschriften gegolten. Die Verordnung gehört zu einer Reihe weiterer Erlasse und Vorschriften, mit denen die Rechtslage in den nach dem Landshuter Erbfolgekrieg wiedervereinigten bayerischen Teilherzogtümern angeglichen und vereinheitlicht werden sollte. Neben den Inhaltsstoffen regelte es unter anderem auch die Bierpreise.
Außerdem liegt die Vermutung nahe, dass das Reinheitsgebot die Lebensmittelversorgung garantieren sollte. Während Hopfen für die Bierproduktion verwendet werden sollte, sollten wertvollere Getreide wie Roggen und Weizen der Lebensmittelherstellung vorbehalten sein.
Heutige Rechtslage
Der Siegeszug des bayerischen Reinheitsgebots begann mit der Reichsgründung im Jahr 1871, als viele deutsche Länder ähnliche Vorschriften erließen. 1906 erlangte das Gebot – wenn auch in abgewandelter Form - als Teil des Biersteuergesetzes reichsweite Gültigkeit.
Das Biersteuergesetz wurde nach dem Krieg auch in bundesdeutsches Recht überführt. 1952 bestimmte der Gesetzgeber, dass für die Herstellung untergärigen Bieres nur Wasser, Gerstenmalz, Hopfen und Hefe verwendet werden dürfen. Für obergärigen Gerstensaft sind teilweise auch bestimmte Farbstoffe, Zucker und weitere Malzsorten erlaubt. Das Biersteuergesetz untersagte ausdrücklich, in Deutschland Bier mit abweichenden Zusatzstoffen unter der Bezeichnung "Bier" zu vertreiben. Das führte nicht selten dazu, dass ausländische Anbieter speziell für den deutschen Markt Biere nach dem Reinheitsgebot brauten.
Gegen diese Regelung klagte die EWG-Kommission. Zur Begründung hieß es, dass sie gegen den im EWG-Vertrag geregelten freien Warenaustausch verstoße. Das bestätigte 1984 der Europäische Gerichtshof. In einer Neufassung des BierStG wurde das EU-Urteil berücksichtigt. Seitdem gelten die Reinheitsgebot-Regelungen bezüglich der für die Herstellung erlaubten Zutaten nur noch für in Deutschland gebrautes Bier, das für den deutschen Markt bestimmt ist (nicht für den Export). Ausländische Produzenten dürfen ihren Gerstensaft in Deutschland seitdem unter der Bezeichnung "Bier" verkaufen. Das EU-Recht schützt nach dem deutschen Reinheitsgebot gebrautes Bier als "traditionelles Lebensmittel".
Erklärfilm des Deutschen Brauer-Bunds zum Reinheitsgebot: