Urteil: Brauerei darf weiterhin mit dem Begriff "Stubbi" werben

"Stubbi"-Flaschen
"Stubbi"-Flaschen

Die Koblenzer Brauerei darf ein Biermischgetränk aus ihrem Sortiment weiterhin als "Radler in der Stubbi-Flasche" vermarkten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Bitburger Braugruppe hatte sich die Bezeichnung "Stubbi" 2001 markenrechtlich schützen lassen und gefordert, die Verwendung der Formulierung zu unterlassen.

Das OLG konnte keine Verstöße erkennen. Die Koblenzer Brauerei bietet ihr Radler in charakteristischen, bauchigen 0,33 l-Flaschen an, die offiziell als "Steinie" bezeichnet werden. Im Verbreitungsgebiet des Bierherstellers seien die Behältnisse als "Stubbi" bekannt, so die Richter. Die Brauerei verwende den Begriff nicht als Markenbezeichnung, sondern als beschreibende Bezeichnung und als Hinweis auf die Flaschenform. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht (Aktenzeichen 6 W 615/12).

"Steinie"-Flaschen werden im Volksmund unter anderem auch als "Knolle", "Maurerpulle", "Bombe" oder auch "Granate" bezeichnet.

(4.1.2013)

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