Gericht entscheidet erneut, ob Bier als "bekömmlich" beworben werden darf
In einem Hauptsacheverfahren, das am 22. Januar eröffnet wird, muss sich das Landgericht Ravensburg erneut mit der Frage beschäftigen, ob Bier mit dem Begriff "bekömmlich" beworben werden darf. Bereits im August hatte das Gericht in einem Eilverfahren geurteilt, dass Gerstensäfte nicht dementsprechend angepriesen werden dürfen. Die Richter stützten damit die Argumentation des Berliner Verbands Sozialer Wettbewerb (VSW). Dieser hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, die der Brauerei Härle mit Sitz in Leutkirch (Baden-Württemberg) untersagte, ihr Bier als "bekömmlich" zu bewerben. Das Unternehmen hatte den Begriff unter anderem auf seiner Website verwendet. Die Ravensburger Richter beriefen sich bei ihrer Entscheidung auf EU-Recht. Der Begriff "bekömmlich" stelle im Zusammenhang mit Bier eine gesundheitsbezogene Angabe dar und solche seien in der EU bei alkoholischen Getränken verboten, so die Begründung (>Artikel mit weiteren Informationen).
Die Brauerei Härle hat nach dem Urteil das Wort "bekömmlich" auf Etiketten von 10.000 Bierflaschen durchstreichen lassen.
(8.12.2015)
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