Neues Urteil: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden

Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden. Das hat das Landgericht Ravensburg am 16. Februar entschieden und ein Urteil vom 25. August 2015 bestätigt.

Anlass für die Gerichtsentscheidung war eine Auseinandersetzung zwischen dem Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) und der in Leutkirch (Baden-Württemberg) ansässigen Brauerei Härle. Die hatte auf ihrer Website einige ihrer Biere als "bekömmlich" beschrieben, woraufhin der VSW 2015 eine einstweilige Verfügung erwirkte, die die Bewerbung mit dem Begriff untersagte. Es handele sich um eine unerlaubte Werbung mit Gesundheitsbezug, so die Begründung.

Der Fall landete vor dem Landgericht Ravensburg, das die einstweilige Verfügung im August letzten Jahres bestätigte. Dagegen legte die Brauerei Härle Berufung ein, woraufhin im Januar ein Hauptsacheverfahren eröffnet wurde, wiederum in Ravensburg. Die Richter argumentierten, dass es sich bei dem Begriff "bekömmlich" um eine gesundheitsbezogene Angabe handele und solche laut einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2006 – der sogenannten Health-Claims-Verordnung – in Zusammenhang mit Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % verboten sind. Das Wort "bekömmlich" gelte im allgemeinen Sprachverständnis als Synonym für "gesund" und bringe die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck.

Die Brauerei Härle wiederum führte an, dass die Aussage "bekömmlich" als "gut für das Wohlbefinden" zu verstehen sei und somit keine gesundheitsbezogene Angabe darstelle.

Bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil hatte die Brauerei Härle das Wort "bekömmlich" auf Etiketten von Tausenden Bierflaschen durchstreichen lassen. Durch die aktuelle Gerichtsentscheidung sind Auswirkungen für die gesamte Braubranche zu erwarten. Die Brauerei Härle ist nicht die einzige Bierhersteller, der mit dem Begriff "bekömmlich" wirbt. Das Unternehmen will abermals in Berufung gehen.

(17.2.2016)

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