Urteil: Promillesündern kann das Fahrradfahren verboten werden
Fahrradfahrer müssen zur MPU, wenn sie mit mehr als 1,6 Promille Blutalkohol erwischt werden. Wer sich weigert und kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt, dem kann das Führen von Kraftfahrzeugen und auch das Radeln verboten werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor, das das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz gefällt hat und das am 6. September veröffentlicht wurde (Az. 10 A 10284/12 OVG).
Anlass für die Entscheidung des Gerichts war die Klage eines Fahrradfahrers, den die Polizei im Juli 2010 mit 2,44 Promille gestoppt hatte. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hatte von dem Rausch-Radler daraufhin verlangt, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Als der Promille-Sünder der Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm verboten, mit jegliche Art von Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen. Dagegen hatte der Fahrradfahrer zuerst Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt eingelegt - ohne Erfolg. Jetzt ist er auch vor dem OVG gescheitert, das den Fall in zweiter Instanz verhandelte.
(6.9.2012)
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