Gerichtsurteil: Bier darf nicht mit dem Begriff "bekömmlich" beworben werden

Darf Bier als "bekömmlich" beworben werden? Nein hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. Mai entschieden und damit die Sicht und Argumentation vorheriger Instanzen bestätigt. Anlass für das Urteil war eine Auseinandersetzung zwischen dem Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) und der in Leutkirch (Baden-Württemberg) ansässigen Brauerei Härle.

Der Streit gärt schon länger: Nachdem die Brauerei Härle auf ihrer Website Biere aus ihrem Sortiment als "bekömmlich" beschrieben hatte, erwirkte der VSW im 2015 eine einstweilige Verfügung, die die Bewerbung mit dem Begriff untersagte. Es handele sich um eine unerlaubte Werbung mit Gesundheitsbezug, so die Begründung.

Das Landgericht Ravensburg hat die einstweilige Verfügung im August 2015 bestätigt. Dagegen legte die Brauerei Härle Berufung ein, woraufhin ein Hauptsacheverfahren eröffnet wurde, wieder in Ravensburg. Hier argumentierten die Richter, dass es sich bei dem Begriff "bekömmlich" um eine gesundheitsbezogene Angabe handele und solche laut einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2006 – der sogenannten Health-Claims-Verordnung – im Zusammenhang mit Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent verboten sind. Das Wort "bekömmlich" gelte im allgemeinen Sprachverständnis als Synonym für "gesund" und bringe die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck.

Brauereichef Clemens Härle legte abermals Berufung ein. Weiter ging es vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, wo er am 3. November 2016 ebenfalls nicht Recht bekam. Auch das wollte man bei der Brauerei Härle nicht hinnehmen und zog vor den Bundesgerichtshof, der die Causa jetzt in letzter Instanz verhandelte und die bereits gefällten Urteile bestätigte. In einer Pressemitteilung begründen die Richter ihre Entscheidung folgendermaßen:
"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll."

Durch die Gerichtsentscheidung sind Auswirkungen für die gesamte Braubranche zu erwarten. Die Brauerei Härle ist nicht die einzige Bierhersteller, der mit dem Begriff "bekömmlich" wirbt.

(18.5.2018)

Bierquiz

Bei unserem Quiz mit mehreren hundert Fragen können Sie Ihr Wissen rund um das Thema Bier unter Beweis stellen und vertiefen. [zum Bierquiz]

Bierduell: Welches Bier ist stärker?

Welches Bier hat einen höheren Alkoholgehalt? Darum geht es bei unserem Spiel "Bierduell". [mehr]